Räumung gegen Dritte: Die einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO
In der mietrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Wohnung nicht nur vom eigentlichen Mieter genutzt wird. Häufig leben weitere Personen dauerhaft in der Wohnung, etwa Familienangehörige, Lebenspartner oder Mitbewohner. In anderen Fällen ziehen während eines bereits laufenden Räumungsprozesses zusätzliche Personen ein.
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