

Verwüstete Grundschule in Hannover: Wer haftet eigentlich für den Schaden?
Der NDR berichtete kürzlich über die massive Verwüstung einer Grundschule in Hannover. In dem Beitrag wurde auch ich, Cihan Kati, zu den rechtlichen Fragen rund um die Haftung eingeordnet.
Der Fall sorgt verständlicherweise für erhebliche Diskussionen. Viele Menschen stellen sich dieselbe Frage:
Wie kann es sein, dass ein so hoher Schaden entsteht und am Ende möglicherweise niemand dafür aufkommt?
Die Antwort liegt im Zusammenspiel von Zivilrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht.
Die Kinder können grundsätzlich selbst haften
Zunächst ist wichtig:
Kinder sind nicht automatisch von jeder Haftung ausgeschlossen.
Nach § 828 Abs. 3 BGB haften Minderjährige grundsätzlich dann selbst, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Bei elf- und zwölfjährigen Kindern wird diese Fähigkeit von Gerichten bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen regelmäßig angenommen.
Juristisch bedeutet das:
Die beteiligten Kinder können dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sein.
Das praktische Problem liegt allerdings woanders. Kinder dieses Alters verfügen typischerweise weder über Einkommen noch über relevantes Vermögen. Selbst wenn Ansprüche bestehen, lassen sie sich wirtschaftlich oft kaum realisieren.
Eltern haften nicht automatisch für alles
Besonders häufig hört man in solchen Fällen den Satz:
„Dann müssen eben die Eltern zahlen.“
Ganz so einfach ist die Rechtslage allerdings nicht.
Eine Haftung der Eltern ergibt sich nicht automatisch daraus, dass das eigene Kind einen Schaden verursacht hat. Entscheidend ist vielmehr § 832 BGB – also die Frage, ob eine Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Dabei gilt zwar eine Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten. Die Eltern müssen also darlegen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen sind.
Trotzdem bleiben solche Verfahren oft schwierig.
Denn Eltern müssen ihre Kinder rechtlich nicht rund um die Uhr überwachen. Gerade bei älteren Kindern gestehen Gerichte den Eltern erhebliche Freiräume zu. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Genau deshalb hatte ich im NDR-Beitrag darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Eltern rechtlich keineswegs selbstverständlich ist.
Die Haftpflichtversicherung hilft oft gerade nicht weiter
Viele gehen außerdem davon aus, dass zumindest die private Haftpflichtversicherung der Eltern einspringt.
Auch das ist häufig ein Irrtum.
Private Haftpflichtversicherungen leisten grundsätzlich nicht bei vorsätzlich verursachten Schäden (§ 103 VVG).
Wenn also bewusst gehandelt wurde, kann der Versicherer die Regulierung ablehnen.
Gerade das macht Fälle wie diesen in der Praxis besonders problematisch.
Strafrechtlich greift ebenfalls eine Besonderheit
Hinzu kommt:
Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB).
Das bedeutet nicht, dass das Verhalten folgenlos bleibt. Strafrechtliche Sanktionen im eigentlichen Sinne kommen aber nicht in Betracht, solange keine Strafmündigkeit vorliegt.
Warum solche Fälle juristisch so schwierig sind
Der Fall aus Hannover zeigt sehr deutlich, dass zwischen moralischem Empfinden und tatsächlicher Rechtslage oft ein erheblicher Unterschied besteht.
Für Außenstehende wirkt es zunächst selbstverständlich, dass irgendjemand den Schaden ersetzen muss. Das deutsche Recht stellt bei minderjährigen Kindern jedoch bewusst hohe Anforderungen an die Haftung der Eltern und begrenzt zugleich die Zugriffsmöglichkeiten auf Familien.
Genau deshalb kommt es in solchen Fällen immer wieder dazu, dass öffentliche Einrichtungen oder Kommunen erhebliche Schäden letztlich selbst tragen müssen.
Die rechtliche Bewertung solcher Sachverhalte ist deutlich komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint – insbesondere dann, wenn Deliktsfähigkeit, Aufsichtspflichten, Versicherungsrecht und fehlende Strafmündigkeit gleichzeitig zusammentreffen.

