Kündigung und Räumungsklage in Hannover

Cihan Kati – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Eine Kündigung beendet einen Mietstreit nicht immer. Zieht der Mieter nicht aus, müssen die Rückgabe und gegebenenfalls offene Zahlungen durchgesetzt werden. Ich begleite Vermieter in Hannover von der Prüfung des Kündigungsgrundes über die Räumungsklage bis zur Vollstreckung eines Räumungstitels. Dabei werden die rechtlichen Voraussetzungen und der wirtschaftliche Aufwand frühzeitig gegeneinander abgewogen.

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Kündigung vorbereiten: Eigenbedarf und Vertragsverletzungen

Vor einer Kündigung prüfe ich den Mietvertrag, den tatsächlichen Kündigungsgrund und die vorhandenen Nachweise. Bei Wohnraum kommen insbesondere Eigenbedarf, Zahlungsrückstände oder andere erhebliche Pflichtverletzungen in Betracht. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen haben unterschiedliche Voraussetzungen; eine notwendige Abmahnung, die Begründung und der Zugang des Schreibens müssen berücksichtigt werden.

Eine ordentliche Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs muss auf einem tatsächlich bestehenden Bedarf beruhen und nachvollziehbar begründet sein. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform. Ich bereite die Erklärung auf Grundlage des konkreten Sachverhalts vor und prüfe mögliche Einwendungen, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Ordentliche Vermieterkündigung: § 573 BGB
Form der Wohnraumkündigung: § 568 BGB

Räumungsklage und offene Forderungen

Wird die Wohnung oder Gewerbeeinheit nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben, prüfe ich die gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs. Dazu gehört die Klärung, gegen welche Personen vorgegangen werden muss und welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Mietrückstände und eine mögliche Nutzungsentschädigung werden gesondert ermittelt und können je nach Fall zusammen mit oder neben der Räumung verfolgt werden.

Vom Räumungstitel zur tatsächlichen Rückgabe

Ein Urteil verschafft noch nicht automatisch den Besitz an den Räumen. Bleibt eine freiwillige Rückgabe aus, schließt sich bei entsprechender Beauftragung die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher an. Ich begleite die Vorbereitung des Vollstreckungsauftrags und die Abstimmung der notwendigen Schritte.

Neben der klassischen Räumung kommt ein beschränkter Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO in Betracht, häufig als Berliner Räumung bezeichnet. Dabei wird der Gerichtsvollzieher im Kern mit der Besitzverschaffung beauftragt. Die zurückbleibenden Gegenstände und die gesetzlichen Pflichten zur Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung müssen anschließend berücksichtigt werden. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Inventar, den Vorschusskosten und den praktischen Möglichkeiten des Vermieters ab.

Gesetzlicher Hintergrund: § 885a ZPO

Einvernehmliche Beendigung als Alternative

Eine Vereinbarung über Auszug und Rückgabe kann eine Alternative zum streitigen Verfahren sein. Ich begleite Verhandlungen und formuliere Regelungen zu Räumung, Schlüsselübergabe, offenen Zahlungen und Sicherheiten. Ob eine Einigung tragfähig ist, richtet sich nach den Umständen und den Interessen der Beteiligten. Ein bestimmtes Verhandlungsergebnis lässt sich nicht zusagen.

Kosten, Dauer und wirtschaftliche Risiken

Für eine belastbare Entscheidung müssen neben Anwalts- und Gerichtskosten auch mögliche Vollstreckungskosten und Zahlungsausfälle berücksichtigt werden. Der Verfahrensverlauf hängt unter anderem von den Einwendungen, der Beweisaufnahme und der Vollstreckungssituation ab. Eine feste Dauer lässt sich vorab nicht garantieren. Auch ein Kostenerstattungsanspruch hilft wirtschaftlich nur, soweit er beim Gegner realisiert werden kann. Umfang der Beauftragung und Vergütung werden vor Beginn der Tätigkeit geklärt.

Kündigung oder Räumungsklage als Mieter erhalten?

Ich vertrete auch Mieter bei der Prüfung und Abwehr von Kündigungen oder Räumungsklagen. Dabei werden die Wirksamkeit der Kündigung, mögliche Einwendungen und eine gegebenenfalls sinnvolle Vereinbarung über den weiteren Verlauf geprüft. Vor jeder Mandatsübernahme wird geklärt, ob widerstreitende Interessen entgegenstehen.

So wird Ihr Fall aufgenommen

Über das Rückrufformular hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Mein Kanzleiteam ruft Sie an und nimmt die Einzelheiten Ihres Falls auf. Anschließend prüfe ich, ob ich Ihnen einen Beratungstermin anbieten kann. Im Formular ist keine schriftliche Fallschilderung erforderlich. Die benötigten Unterlagen werden anschließend mit Ihnen abgestimmt.

Meine Kanzlei befindet sich in der Köbelingerstraße 1 in der Hannoveraner Altstadt. Mit der Rückrufanfrage ist noch keine Mandatsübernahme oder Terminbestätigung verbunden.

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Weitere mietrechtliche Leistungen

•︎ Beratung für Vermieter und Hausverwaltungen
•︎ Gewerbemietrecht: Verträge und Vertragsbeendigung
•︎ Zur allgemeinen Mietrechtsberatung