Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

Hitze in der Mietwohnung: Muss der Vermieter etwas tun?

Hitze in der Mietwohnung: Wann der Vermieter handeln muss, ob Mietminderung möglich ist und was Mieter jetzt tun sollten.

Stand: 29. Juni 2026

Deutschland schwitzt. Und wer gerade in einer Dachgeschosswohnung sitzt, weiß: Zwischen „Sommer“ und „Backofen mit Mietvertrag“ kann ein sehr schmaler Grat liegen. Tagsüber über 30 Grad in der Wohnung, nachts kaum Abkühlung, schlechter Schlaf, Kreislaufprobleme – viele Mieter fragen sich jetzt: Muss der Vermieter etwas gegen zu hohe Temperaturen in der Mietwohnung unternehmen?

Die kurze Antwort: Es kommt darauf an.
Die juristisch ehrlichere Antwort: Hitze kann ein Mietmangel sein – aber nicht jede heiße Wohnung berechtigt automatisch zur Mietminderung.

Hitze als Mietmangel: Was sagt das Mietrecht?

Nach § 536 BGB liegt ein Mietmangel vor, wenn die Wohnung nicht mehr so genutzt werden kann, wie es vertraglich vorausgesetzt ist. Eine Mietwohnung muss also zum Wohnen geeignet sein. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass die Räume nicht dauerhaft unzumutbar heiß werden.

Wichtig ist aber: Es gibt im Wohnraummietrecht keine feste gesetzliche Grenze nach dem Motto: „Ab 30 Grad ist die Miete um 20 Prozent gemindert.“ So einfach ist es leider nicht. Die Gerichte prüfen den Einzelfall.

Entscheidend sind vor allem:

  • Wie hoch sind die Temperaturen in der Wohnung?
  • Wie lange hält die Überhitzung an?
  • Kühlt die Wohnung nachts noch ab?
  • Handelt es sich um Altbau, Neubau oder Dachgeschoss?
  • Gibt es außenliegenden Sonnenschutz?
  • Ist die Hitze bauartbedingt oder nur Folge einer außergewöhnlichen Wetterlage?
  • Kann der Mieter durch normales Lüften und Verdunkeln realistisch etwas verbessern?

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Niemand muss in der Wohnung leben wie in einem tropischen Gewächshaus. Andererseits muss der Vermieter auch nicht jede Mietwohnung vorsorglich mit einer Klimaanlage ausstatten, nur weil es draußen heiß ist.

Dachgeschosswohnung: Mehr Hitze ist nicht automatisch ein Mangel

Dachgeschosswohnungen sind im Sommer häufig wärmer. Das allein ist noch kein Mietmangel. Wer eine Dachgeschosswohnung mietet, muss grundsätzlich damit rechnen, dass es dort im Sommer heißer werden kann als im Erdgeschoss.

Aber: Auch eine Dachgeschosswohnung darf nicht dauerhaft praktisch unbewohnbar werden. Wenn sich die Räume über Tage stark aufheizen und nachts nicht mehr abkühlen, kann die Grenze zum Mietmangel überschritten sein. Besonders relevant wird das, wenn bauliche Ursachen hinzukommen, etwa fehlender Sonnenschutz, große Fensterflächen, mangelhafte Dämmung oder ein unzureichender sommerlicher Wärmeschutz.

Besonders wichtig: Kühlt die Wohnung nachts ab?

In vielen Fällen ist nicht nur die Tagestemperatur entscheidend. Wer tagsüber 31 Grad in der Wohnung hat, nachts aber auf 22 oder 23 Grad herunterkühlen kann, steht rechtlich anders da als jemand, bei dem es auch nachts bei 28 oder 29 Grad bleibt.

Fehlt die nächtliche Abkühlung, wird die Wohnung nicht nur unangenehm. Dann geht es schnell um Schlafstörungen, Kreislaufbelastung und gesundheitliche Risiken. Genau hier kann aus „Sommerhitze“ ein mietrechtlich relevanter Mangel werden.

Muss der Vermieter Rollläden, Markisen oder Klimaanlage einbauen?

Auch hier gilt: pauschal nein, im Einzelfall ja.

Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Wenn die Überhitzung auf einem baulichen Problem beruht, kann der Mieter Abhilfe verlangen. Das kann je nach Gebäude etwa die Reparatur vorhandener Rollläden, die Prüfung von außenliegendem Sonnenschutz oder eine bauliche Verbesserung betreffen.

Eine Klimaanlage ist dagegen nicht automatisch geschuldet. Vor allem Split-Klimageräte, die in die Fassade eingreifen oder Außengeräte benötigen, dürfen Mieter regelmäßig nicht einfach ohne Zustimmung einbauen. Auch mobile Klimageräte lösen das Problem oft nur technisch, aber nicht rechtlich sauber.

Mietminderung wegen Hitze: Vorsicht vor Schnellschüssen

Eine Mietminderung kann bei erheblicher Überhitzung möglich sein. Trotzdem sollten Mieter nicht einfach die Miete kürzen, nur weil es unerträglich warm ist. Wer zu viel mindert, riskiert Mietrückstände und im schlimmsten Fall eine Kündigung.

Sinnvoller ist dieses Vorgehen:

  • Temperaturen dokumentieren: morgens, nachmittags und spätabends.
  • Innen- und Außentemperatur notieren.
  • Mehrere Tage oder Wochen erfassen, nicht nur einen einzelnen Hitzetag.
  • Fotos von Thermometern, fehlendem Sonnenschutz oder baulichen Auffälligkeiten sichern.
  • Den Vermieter schriftlich informieren und Abhilfe verlangen.
  • Mietminderung erst nach rechtlicher Prüfung vornehmen.

Gerade in Hannover, wo viele Mietwohnungen in Altbauten, Dachgeschossen oder sanierten Mehrfamilienhäusern liegen, lohnt sich eine genaue Prüfung. Nicht jede heiße Wohnung ist ein Fall für das Gericht. Aber manche Wohnungen sind im Sommer tatsächlich nicht mehr vertragsgemäß nutzbar.

Hitze ist kein rechtsfreier Raum

Extreme Temperaturen sind längst kein seltenes Randproblem mehr. Das Mietrecht kennt aber keine automatische „Hitzepauschale“. Entscheidend ist, ob die Wohnung wegen der Überhitzung erheblich beeinträchtigt ist und ob die Ursache im Gebäudezustand liegt.

Für Mieter bedeutet das: Nicht nur schwitzen, sondern sauber dokumentieren.
Für Vermieter bedeutet das: Beschwerden über Hitze nicht vorschnell abtun, sondern prüfen, ob bauliche Maßnahmen erforderlich sind.

Wer in Hannover wegen Hitze in der Mietwohnung, Mietminderung oder Mängelbeseitigung unsicher ist, sollte den Fall frühzeitig mietrechtlich prüfen lassen. Gerade bei Temperaturen über 30 Grad in der Wohnung kommt es auf die Details an – und auf eine gute Dokumentation.

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
Noch Fragen?
Schreiben Sie mir über die E-Mail oder vereinbaren Sie direkt einen Termin.
Termin vereinbaren
Termin vereinbaren