Die Wortherkunft der „Auflassung“ – Ein Blick in die Rechtsgeschichte
Der Begriff „Auflassung“ ist im heutigen Immobilienrecht unverzichtbar. Er bezeichnet die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung eines Grundstücks, die vor einem Notar erklärt wird (§ 925 BGB). Doch woher stammt dieses ungewöhnlich klingende Wort und wie hat es sich historisch entwickelt?
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