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Die Wortherkunft der „Auflassung“ – Ein Blick in die Rechtsgeschichte

Der Begriff „Auflassung“ ist im heutigen Immobilienrecht unverzichtbar. Er bezeichnet die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung eines Grundstücks, die vor einem Notar erklärt wird (§ 925 BGB). Doch woher stammt dieses ungewöhnlich klingende Wort und wie hat es sich historisch entwickelt?

Ursprung in der germanischen Rechtsordnung

Die Wurzeln des Begriffs „Auflassung“ reichen zurück in die germanische Rechtsgeschichte. Er leitet sich vom mittelhochdeutschen Wort „ûflâzen“ ab, das „freilassen“, „aufgeben“ oder „loslassen“ bedeutet. In der germanischen Gesellschaft war das Loslassen eine symbolische Handlung, die einen Besitz- oder Rechtswechsel ausdrückte.

Der symbolische Akt der Besitzaufgabe

In vorstaatlichen Gesellschaften wurde Eigentum nicht wie heute durch Eintragungen dokumentiert, sondern durch öffentlich sichtbare Handlungen. Wer Eigentum übertrug, ließ es buchstäblich „los“, indem er beispielsweise einen Gegenstand oder ein Stück Boden symbolisch freigab. Diese Handlung machte die Übergabe für alle sichtbar und verbindlich.

Übertragung ins mittelalterliche Recht

Im Mittelalter entwickelte sich aus dieser symbolischen Geste ein formalisierter Rechtsakt. Bei der Übertragung von Grundstücken war die Auflassung oft von weiteren Zeremonien begleitet, etwa durch das Überreichen eines Schlüssels, einer Scholle Erde oder eines Zweigs. Später traten schriftliche Dokumentationen und Verträge an die Stelle dieser Zeremonien.

Die Entwicklung im modernen Recht

Mit Einführung moderner Rechtssysteme, insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahr 1900, wurde die Auflassung zu einem genau definierten Rechtsbegriff. Obwohl der ursprüngliche Gedanke des „Loslassens“ beibehalten wurde, ist die Auflassung heute vor allem ein juristischer Akt, der durch notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch ergänzt wird.

Heutige Bedeutung im Immobilienrecht

Im heutigen Immobilienrecht bezeichnet die Auflassung die dingliche Einigung (§ 925 BGB), die Voraussetzung für den Eigentumswechsel an Grundstücken ist. Der Begriff hat so einen festen Platz in der Rechtssprache gefunden, auch wenn seine ursprüngliche, symbolische Bedeutung in den Hintergrund getreten ist.

Ein Begriff mit Tradition

Die „Auflassung“ zeigt eindrucksvoll, wie sich rechtliche Begriffe über Jahrhunderte hinweg wandeln können. Von der symbolischen Besitzaufgabe in der germanischen Rechtsordnung bis hin zum modernen notariellen Akt spiegelt der Begriff die stetige Entwicklung unseres Rechtssystems wider. Trotz heutiger Formalisierung bleibt die „Auflassung“ ein lebendiges Zeugnis der Verbindung von Vergangenheit und Gegenwart im deutschen Recht.

Wenn Sie Fragen zu Immobiliengeschäften oder zur Auflassung haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer juristischen Expertise zur Verfügung. Wir begleiten Sie durch alle rechtlichen Schritte – von der Beratung bis zur Eintragung im Grundbuch.

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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