LG München I: Jan Böhmermann und das ZDF unterliegen im Streit mit Arne Schönbohm
Eine Geldentschädigung für Schönbohm wurde jedoch abgelehnt (Urteil vom 19.12.2024, Az. 26 O 12612/23).
Hintergrund des Verfahrens
Im Jahr 2022 hatte das ZDF Magazin Royale Schönbohm als „Cyberclown“ bezeichnet und eine vermeintliche Nähe zu russischen Akteuren thematisiert. Dies führte dazu, dass das Bundesinnenministerium unter Leitung von Nancy Faeser Schönbohm die Führung der Amtsgeschäfte untersagte und ihn versetzte. Spätere Ermittlungen ergaben jedoch keine Hinweise auf Dienstverstöße.
Im aktuellen Verfahren ging es ausschließlich um die Frage, ob das ZDF durch die Sendung presserechtliche Sorgfaltspflichten verletzt hat. Schönbohm sah sich durch die Aussagen in der Sendung und begleitenden Veröffentlichungen erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG München I hat vier von fünf angegriffenen Aussagen als rechtswidrig eingestuft. Sie seien mehrdeutig und in einer Deutungsvariante unwahr, da der Eindruck erweckt werde, Schönbohm habe bewusst Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten unterhalten. Dieser Eindruck sei nicht isoliert aus den Aussagen, jedoch aus dem Kontext der Sendung abzuleiten.
Beispielsweise wurde in der Sendung gesagt:
„Ne klar, nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“
Das Gericht sah in solchen Formulierungen keine offenen Fragen, sondern implizite Tatsachenbehauptungen, die bewusst herabwürdigend wirken.
Keine Geldentschädigung
Eine Geldentschädigung lehnte das Gericht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme eine solche nur bei eindeutigen, schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen in Betracht. Zudem habe Schönbohm nicht rechtzeitig andere rechtliche Mittel wie einen Unterlassungsanspruch genutzt.
Reaktionen
Schönbohm äußerte, dass die Vorwürfe seine Karriere irreparabel zerstört hätten. Sein Anwalt Markus Hennig kritisierte, dass das Gericht die besondere Situation seines Mandanten als Leiter einer Bundesbehörde nicht ausreichend gewürdigt habe. Ob Berufung eingelegt wird, bleibt offen.
Fazit
Das Urteil zeigt die Grenzen satirischer Berichterstattung auf. Auch Satire darf keine unwahren Tatsachenbehauptungen verbreiten, selbst wenn sie zugespitzt und ironisch formuliert sind. Dennoch hat das Gericht betont, dass eine Geldentschädigung ein Ausnahmefall bleibt.
Das Verfahren dürfte eine weitere Diskussion über die Verantwortung von Satire und Medien für die Wahrung persönlicher Rechte anstoßen.