Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

Herbstliches Laub – Was Fußgänger und Gemeinden beachten müssen

Mit dem Herbst und den fallenden Blättern steigt die Gefahr von Glätte auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Gemeinden haben die Pflicht, diese Wege bedarfsgerecht zu reinigen, um Unfälle zu vermeiden.

Kommt es dennoch zu einem Sturz auf rutschigem Laub, können Haftungsfragen entstehen, die Gerichte immer wieder beschäftigen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt, wie komplex die Rechtslage dabei sein kann.

Der Fall: Sturz auf rutschigem Laub

Eine Klägerin rutschte auf einem Parkplatz einer schleswig-holsteinischen Gemeinde auf nassem Laub aus und brach sich dabei das Handgelenk. Sie forderte 6.000 Euro Schmerzensgeld. Die Gemeinde argumentierte, dass die jährliche Laubreinigung in Kürze anstand und sie damit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkomme. Die Frage war also: Genügt eine einmalige Reinigung pro Jahr, um der Pflicht zur Laubbeseitigung nachzukommen?

Gerichtsurteil: Bedarfsgerechte Reinigung erforderlich

Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten der Klägerin, stellte aber fest, dass auch sie ein Mitverschulden an ihrem Sturz trug. Die Gemeinde hätte das Laub nicht nur einmal jährlich, sondern regelmäßig und bedarfsgerecht beseitigen müssen, ähnlich wie bei Schnee- und Eisbeseitigung. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung, um Rutschgefahren zu minimieren.

Mitverschulden der Klägerin

Das Gericht betonte, dass die Klägerin mit der Gefahr von rutschigem Laub hätte rechnen müssen und forderte eine erhöhte Vorsicht auf solchen Flächen. Da sie diese Sorgfaltspflicht vernachlässigte, wurde das Schmerzensgeld aufgrund ihres Mitverschuldens um 50 % auf 2.000 Euro gekürzt.

Was bedeutet das für Fußgänger und Gemeinden?

Für Fußgänger: Im Herbst sollten Sie mit erhöhter Aufmerksamkeit auf öffentlichen Wegen unterwegs sein, besonders auf Flächen mit viel Laub. Ein gewisses Maß an Eigenverantwortung wird von Ihnen erwartet.

Für Gemeinden: Öffentliche Plätze und Wege müssen flexibel und abhängig von der Witterung gereinigt werden. Eine feste jährliche Reinigungsroutine reicht nicht aus, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Die bedarfsgerechte Beseitigung von Laub ist unerlässlich, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Das Urteil zeigt, dass sowohl Fußgänger als auch Gemeinden Verantwortung tragen, wenn es um die Sicherheit auf herbstlichen Wegen geht.

______________________________________

LG Lübeck, Urteil v. 21.2.2024, 6 O 157/22

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
Noch Fragen?
Schreiben Sie mir über die E-Mail oder vereinbaren Sie direkt ein Termin.
Termin vereinbaren
Termin vereinbaren