
Persönlichkeitsrechte: Ehe mit einem Prominenten macht niemanden zur „Person der Zeitgeschichte“
Privatsphäre auch im Umfeld von Prominenten
Prominente stehen oft im Fokus der Medien. Ihre Auftritte, Interviews oder auch private Ereignisse wie Hochzeiten finden regelmäßig den Weg in die Schlagzeilen. Doch wie weit darf die Berichterstattung gehen, wenn es nicht um den Prominenten selbst, sondern um dessen Partner, Kinder oder andere Angehörige geht?
Der Grundsatz ist klar: Nicht jede Verbindung zu einem Prominenten rechtfertigt, dass auch dessen Umfeld öffentlich gemacht wird. Wer bisher in der Öffentlichkeit unbekannt war, bleibt grundsätzlich eine Privatperson – mit vollem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte.
Rechtlicher Rahmen: Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht
Das Spannungsverhältnis liegt zwischen zwei Grundrechten:
- Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG)
Gerichte müssen in jedem Einzelfall abwägen. Entscheidend ist, ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht oder ob lediglich die Neugier nach privaten Details befriedigt werden soll.
Wichtige Leitlinien aus der Rechtsprechung:
- Namen, Fotos oder Adressen unbeteiligter Angehöriger dürfen in der Regel nicht veröffentlicht werden.
- Kinder von Prominenten genießen besonders hohen Schutz – selbst wenn die Eltern im Rampenlicht stehen.
- Ehepartner und Partner bleiben ebenfalls geschützt, solange sie nicht selbst öffentlich in Erscheinung treten.
- Ausnahmen gelten nur, wenn die Person durch eigenes Handeln ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit geweckt hat, etwa durch Interviews, Auftritte oder öffentliche Funktionen.
Aktuelles Beispiel: Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.07.2025, Az. VI ZR 217/23) hat diese Grundsätze nun noch einmal hervorgehoben. Anlass war die Berichterstattung über die Hochzeit eines bekannten Models. Medien hatten dabei auch den Namen der bis dahin unbekannten Ehefrau genannt. Der BGH stellte klar: Allein die Ehe mit einem Prominenten rechtfertigt keine Veröffentlichung des Namens. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt hier die Pressefreiheit.
Konsequenzen für Medien und Betroffene
Für die Medien bedeutet dies, dass eine unbedachte Berichterstattung schnell rechtliche Folgen haben kann – von Unterlassungsansprüchen bis hin zu Geldentschädigungen.
Für Betroffene bietet das Urteil Sicherheit: Auch in prominenter Umgebung bleibt ihre Privatsphäre geschützt.
Wer nicht selbst in der Öffentlichkeit steht, darf auch bei einer Verbindung zu einem Prominenten nicht automatisch zum Gegenstand öffentlicher Neugier gemacht werden. Die Privatsphäre von Angehörigen bleibt geschützt. Für Prominente und deren Umfeld ist das ein wichtiger Hinweis, dass Medien nicht schrankenlos berichten dürfen.
