
Darf mein Arbeitgeber mir einen Minijob verbieten?
Viele Arbeitnehmer möchten sich mit einem Minijob etwas dazuverdienen. Doch schnell stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber das eigentlich verbieten? Die kurze Antwort lautet: Nein, nicht ohne Grund. Dennoch gibt es rechtliche Grenzen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten.
Grundsatz: Minijobs sind erlaubt
Arbeitnehmer dürfen ihre Freizeit grundsätzlich frei gestalten. Dazu gehört auch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung. Ein generelles Verbot im Arbeitsvertrag ist in der Regel unwirksam, weil es die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit einschränken würde.
Das bedeutet: Wer einen Minijob annehmen möchte, darf dies im Grundsatz tun – solange keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und keine Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Grenzen durch Gesetze und Pflichten
Arbeitszeitgesetz
Die Gesamtarbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob darf im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Außerdem muss zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden. Wer also Vollzeit arbeitet, hat nur begrenzt Spielraum für einen zusätzlichen Minijob.
Leistung im Hauptjob
Ein Nebenjob darf nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Hauptberuf ständig übermüdet ist, zu spät kommt oder weniger leistungsfähig arbeitet. Andernfalls darf der Arbeitgeber einschreiten.
Wettbewerbsverbot
Während des Arbeitsverhältnisses besteht eine Pflicht zur Loyalität. Tätigkeiten bei einem direkten Konkurrenten oder in einem eigenen Konkurrenzunternehmen sind unzulässig. Auch Nebentätigkeiten, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen könnten, können untersagt werden.
Vertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag
Viele Arbeitsverträge enthalten Nebentätigkeitsklauseln. Typisch ist die Pflicht, einen Nebenjob vorab anzuzeigen oder sogar eine Genehmigung einzuholen.
- Wichtig: Ein pauschales Verbot ist unwirksam.
- Zulässig: Eine Genehmigungsklausel, wenn die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigert wird (z. B. Überschreitung der Arbeitszeit, Konkurrenz, Beeinträchtigung des Hauptjobs).
Im öffentlichen Dienst und für Beamte gelten strenge Sonderregeln: Hier muss nahezu jede Nebentätigkeit genehmigt werden.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer gegen Anzeige- oder Genehmigungspflichten verstößt, riskiert eine Abmahnung und im Extremfall eine Kündigung. Zulässige Minijobs hingegen dürfen Arbeitnehmern nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Offene Kommunikation ist entscheidend
Ein Arbeitgeber darf einen Minijob nicht pauschal verbieten. Einschränkungen sind nur möglich, wenn klare gesetzliche Grenzen oder konkrete Interessen des Arbeitgebers verletzt werden.
Arbeitnehmer sollten geplante Nebenjobs offen ansprechen und vertragliche Pflichten beachten. Arbeitgeber wiederum sollten nur dann ablehnen, wenn sie sachliche Gründe haben. So lassen sich Konflikte vermeiden – und beide Seiten sind rechtlich auf der sicheren Seite.
