Die Rechtsfähigkeit der GbR im Lichte des MoPeG
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch bekannt als BGB-Gesellschaft, ist eine der einfachsten Formen der Personengesellschaft im deutschen Recht. Sie bietet eine flexible Möglichkeit, mehrere Personen rechtlich zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Über viele Jahre war die Rechtsfähigkeit der GbR jedoch umstritten und wurde erst durch Urteile und Gesetzesreformen geklärt.
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1. Was ist die Rechtsfähigkeit einer GbR?
Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft beschreibt ihre Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das bedeutet, dass eine rechtsfähige Gesellschaft Verträge abschließen, klagen und verklagt werden kann, Vermögen besitzen und Verbindlichkeiten eingehen darf – ähnlich wie eine natürliche Person oder eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG).
Historisch wurde die GbR oft als reine Innengesellschaft verstanden, bei der nur die Gesellschafter als natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten waren, nicht jedoch die Gesellschaft selbst. Mit der Zeit änderte sich diese Sichtweise, insbesondere durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2001, das der GbR im Außenverhältnis die Rechtsfähigkeit zusprach.
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2. Was ändert sich mit dem MoPeG für die Rechtsfähigkeit der GbR?
Das MoPeG bringt eine klare Neuregelung zur Rechtsfähigkeit der GbR. Bislang galt, dass die GbR nur dann rechtsfähig ist, wenn sie im Außenverhältnis auftritt, also wenn sie nach außen hin als Gesellschaft handelt. Im Innenverhältnis – also im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern – wurde dies anders gesehen.
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG wird die GbR nun klar als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt, unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außenverhältnis auftritt. Dies bedeutet:
Rechtsfähigkeit unabhängig vom Auftritt nach außen: Die GbR wird als eigenständige Einheit betrachtet, die Rechte und Pflichten übernehmen kann, unabhängig davon, ob sie nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern tätig ist oder auch nach außen agiert.
Eintragungspflichtige GbR: Eine wesentliche Neuerung durch das MoPeG ist die Möglichkeit, eine GbR in ein neu geschaffenes Register, das Gesellschaftsregister, eintragen zu lassen. Diese eingetragene GbR wird als "eGbR" bezeichnet und erhält damit eine erhöhte Rechtsfähigkeit, die insbesondere im Rechtsverkehr für Klarheit sorgt.
Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr: Die eingetragene GbR kann nun eindeutig als eigene Einheit auftreten und rechtlich verbindliche Geschäfte abschließen, Immobilien erwerben oder Darlehen aufnehmen.
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3. Vorteile der eingetragenen GbR (eGbR)
Die Einführung der eGbR bringt mehrere Vorteile für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter:
Rechtsklarheit und Transparenz: Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister wird die GbR nach außen hin deutlich erkennbar und agiert rechtlich verbindlich. Dies stärkt das Vertrauen von Geschäftspartnern und Vertragspartnern in die Gesellschaft.
Erweiterte Geschäftsmöglichkeiten: Eine eGbR kann nun einfacher am Geschäftsverkehr teilnehmen, beispielsweise Immobilien erwerben, da die Rechtsfähigkeit eindeutig ist. Vor dem MoPeG war dies oft umständlich, da die Gesellschafter persönlich auftreten mussten.
Klagerechte: Die eGbR kann vor Gericht als Partei auftreten und Ansprüche geltend machen oder sich gegen Forderungen verteidigen. Zuvor mussten einzelne Gesellschafter oft in Vertretung der GbR auftreten, was zu Unsicherheiten führen konnte.
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4. Welche Pflichten entstehen durch die Eintragung?
Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister ist freiwillig. Entscheidet sich eine GbR jedoch dafür, entstehen einige Pflichten, die mit dieser Rechtsform einhergehen:
Führungsaufgaben und Transparenz: Wie bei anderen Rechtsformen, die ins Handelsregister oder andere Register eingetragen sind, entstehen auch bei der eGbR Pflichten zur Führung der Gesellschaft und zur regelmäßigen Aktualisierung der Angaben im Register.
Haftung: Die Haftung der Gesellschafter bleibt bei der GbR unverändert. Die Gesellschafter haften weiterhin persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, es sei denn, es wird eine andere Gesellschaftsform gewählt, wie etwa eine GmbH & Co. KG.
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5. Unterscheidung: Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR
Mit dem MoPeG wird die Abgrenzung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbRs einfacher, aber auch komplexer, da es nun zwei Formen gibt:
Nicht eingetragene GbR: Diese kann weiterhin Verträge abschließen, hat jedoch nicht die vollständige Rechtsfähigkeit, die einer eingetragenen GbR zusteht. In der Praxis bedeutet dies oft, dass Geschäftspartner skeptischer sind oder es Schwierigkeiten gibt, bestimmte rechtliche Schritte wie den Erwerb von Immobilien durchzuführen.
Eingetragene GbR (eGbR): Die Gesellschaft erlangt durch die Eintragung volle Rechtsfähigkeit und kann als juristische Person angesehen werden. Dies erleichtert viele rechtliche Transaktionen und schafft Klarheit im Rechtsverkehr.
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6. Fazit: Welche GbR-Form ist die richtige für Sie?
Die Neuregelungen des MoPeG schaffen klare Vorteile für die GbR, insbesondere für diejenigen, die häufig im Geschäftsverkehr auftreten und eine rechtssichere Struktur bevorzugen. Ob die Eintragung ins Gesellschaftsregister jedoch sinnvoll ist, hängt von den individuellen Bedürfnissen der Gesellschaft ab.
Für kleine, informelle Zusammenschlüsse, die nur im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern tätig sind und keine größeren externen Geschäfte abwickeln, kann die klassische, nicht eingetragene GbR ausreichend sein.
Für Gesellschaften, die regelmäßig Verträge abschließen, im Immobiliengeschäft tätig sind oder auf rechtssichere Strukturen angewiesen sind, bietet die eGbR erhebliche Vorteile.
Durch das MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der GbR in jedem Fall gestärkt und es besteht nun mehr Flexibilität für Gesellschaften, je nach ihrem individuellen Geschäftsumfeld die passende Struktur zu wählen.