Cannabis in der Mietwohnung – Fristlose Kündigung bestätigt
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus über Monate hinweg durch aggressives Verhalten gegenüber seinen Nachbarn und durch wiederholten Konsum von Cannabis in der Wohnung die Ruhe erheblich gestört. Trotz mehrmaliger Abmahnungen und Kündigungen setzte der Mieter sein Verhalten fort. Der Vermieter sah sich daraufhin gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten und auf Räumung der Wohnung zu klagen.
Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht und entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei (AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024 – 30 C 196/23).
Vertragsverletzung durch Drogenbesitz und Handel
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils war der Besitz von 25 Gramm Cannabis und 14,45 Gramm Amphetamin in der Mietwohnung des Beklagten, was nach wie vor gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt. Obwohl der Besitz einer geringen Menge Cannabis zum Eigenkonsum durch das seit dem 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) teilweise legalisiert ist, stellte das Gericht fest, dass das Verhalten des Mieters dennoch einen Kündigungsgrund darstellte, da der Mieter gegen seine Obhutspflichten gemäß § 543 Abs. 1 BGB verstoßen habe.
Darüber hinaus ergaben sich aus der beigezogenen Strafakte Hinweise darauf, dass der Mieter nicht nur konsumierte, sondern auch mit Betäubungsmitteln handelte, da in seiner Wohnung eine Feinwaage sowie 2.000 Euro in bar gefunden wurden.
Störung des Hausfriedens durch Geruchsbelästigung
Ein weiterer wichtiger Punkt im Urteil war die erhebliche Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis. Das Gericht stellte fest, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Konsum eine spürbare Beeinträchtigung für andere Hausbewohner darstellt, etwa durch starken Cannabisgeruch im Treppenhaus. Besonders problematisch war dies im vorliegenden Fall, da im Haus auch minderjährige Kinder wohnten, die dem gesundheitsschädlichen Geruch regelmäßig ausgesetzt waren.
Tyrannisieren der Nachbarn
Der Mieter fiel zudem durch wiederholtes Bedrohen und Tyrannisieren seiner Nachbarn auf. Diese Form des unsozialen Verhaltens führte zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens, was das Gericht als weiteren Grund für die fristlose Kündigung sah.
Bedeutung des Urteils für Vermieter und Mieter
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Mieter sich nicht auf die Teillegalisierung von Cannabis verlassen können, um jede Form von Drogenkonsum in der Mietwohnung zu rechtfertigen. Auch wenn der Besitz einer gewissen Menge Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt ist, bleibt der Schutz des Hausfriedens ein zentrales Anliegen, das der Vermieter durchsetzen kann. Vor allem bei Belästigungen anderer Hausbewohner, insbesondere durch Geruchsbelästigungen oder Bedrohungen, haben Vermieter das Recht, fristlose Kündigungen auszusprechen.
Für Vermieter ist es entscheidend, Störungen des Hausfriedens genau zu dokumentieren, um bei einer rechtlichen Auseinandersetzung gut vorbereitet zu sein. Mieter sollten sich bewusst sein, dass selbst der erlaubte Konsum von Cannabis innerhalb der Wohnung zu einer Kündigung führen kann, wenn dadurch andere Mieter beeinträchtigt werden.