Begründet Mobbing am Arbeitsplatz einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Mobbing ist ein Thema, das Menschen jeder Altersklasse betreffen kann und leider ein noch viel zu weit verbreitetes Problem ist.
Fast jeder hat es wohl schon einmal erlebt, dass man von seinen Mitmenschen nicht fair behandelt wurde, jedoch kann dauerhaftes schikanieren durch Menschen, denen man im Alltag regelmäßig begegnet eine echte psychische Belastung darstellen, die sich nicht selten in gesundheitlichen Beschwerden äußert.
Nicht nur in der Schule, sondern auch im arbeitsrechtlichen Bereich ist Mobbing am Arbeitsplatz ein häufiges Thema.
So erging es auch einer Arbeitnehmerin aus Schleswig-Holstein.
Diese verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf ganze 40.000€ Schmerzensgeld.
Der Grund: Mobbing durch ihre ehemaligen Kolleginnen.
Diese sollen sie regelmäßig angefeindet und schlecht dastehen lassen haben.
Dadurch, so trägt die Klägerin vor, soll sie sowohl in ihrer Gesundheit als auch ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein.
Die Gesundheitsschädigung soll sich in mobbingtypischen Symptomen wie Magenbeschwerden, Depressionen, erhöhtem Ruhepuls, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten geäußert haben. Dies wurde durch ein Attest ihres Arztes bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage dennoch als unbegründet ab.
Das Arbeitsgericht führt aus, dass „Mobbing“ kein Rechtsbegriff ist und daher keine eigene Anspruchsgrundlage begründet. Ansprüche aufgrund von Mobbing können sich lediglich ergeben, wenn der Arbeitgeber ein absolutes Recht des Arbeitnehmers aus §823 I BGB, ein Schutzgesetz i.S.d §823 II BGB verletzt hat oder eine sittenwidrige Schädigung gem. §826 BGB begangen hat.
Dabei muss dem Arbeitgeber immer eine schuldhafte Verletzung der arbeitgeberseitigen Schutzpflichten nachgewiesen werden, das heißt er muss Kenntnis von den Verletzungen von Rechten oder Rechtsgütern des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer haben.
Dies konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Es ist nicht bekannt, dass Mobbing stets offen geschieht, sodass der Arbeitgeber nicht in jedem Fall von dem Geschehen wissen musste. Auch ein Attest des Arztes der „mobbingtypische Befunde“ nachweist, ist nicht als Beweis tatsächlich geschehender Mobbinghandlungen anführbar. Er stelle weder fest, dass Kausalität zwischen den Mobbinghandlungen und den Symptomen besteht, noch, dass tatsächlich solche Handlungen vorgenommen wurden.
Auch konnte die Klägerin nicht ihr Schmerzensgeld erlangen, indem ihrem Arbeitgeber das Verhalten ihrer Kolleginnen zugerechnet wurde. Zwar besteht hier die Möglichkeit einer solchen Zurechnung bei Verletzungen der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts durch vom Arbeitgeber eingesetzte Erfüllungsgehilfen, jedoch müssen diese dem Verletzten gegenüber weisungsbefugt oder in anderer Weise vorgesetzt sein, um eine schuldhafte Handlung darzustellen.
Es ist also nicht gerade einfach aufgrund von Mobbinghandlungen Schmerzensgeld geltend zu machen.
Problematisch ist hier wohl zum einen den Beweis zu erbringen, dass die Mobbinghandlungen tatsächlich stattgefunden haben und mit einer Gesundheitsverletzung in Verbindung stehen, zum anderen aber auch, dass es bis heute keine spezifische Rechtsgrundlage gibt, auf die sich dieser Anspruch stützen könnte.
Sollten Sie selbst von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen sein ist es wohl ratsam sich erstmal an den Arbeitgeber zu wenden und vielleicht eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten.
Sollte Ihnen auch das nicht weiterhelfen, stehe ich Ihnen als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Hannover gerne zur Seite.